Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Rahmen aufstellt, ist der Betrag der 
Sportel zu bemessen: 
a) nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe, 
b) nach der Bedeutung des Gegenstandes, beziehungsweise nach dem Nutzen, welcher 
dem Betheiligten in Aussicht steht, 
c) nach den Vermögens= und Einkommensverhältnissen der Sportelpflichtigen (vergl. 
jedoch Tarifnummer 84 vorletzter Absatz). 
Für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags kann in den 
im Tarif besonders bezeichneten Fällen Sportel angesetzt werden, letzterenfalls sofern 
auf das Gesuch oder den Antrag des Betheiligten von der zuständigen Behörde eine, 
wenn auch nur vorbereitende Thätigkeit geübt worden ist; die Sportel ist innerhalb des 
Rahmens nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe und nach der Bedeutung 
des Gegenstandes zu bemessen. 
Die näheren Bestimmungen bezüglich der Vorschriften in Absatz 2 und 3 werden 
im Verordnungswege ertheilt. 
Art. 4. 
Die Sporteln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu entrichten, sobald die 
Verfügung oder Entscheidung getroffen oder das Geschäft vollzogen ist, worauf das Gesetz 
die Sportel legt, oder sonst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Sportel 
eingetreten sind. 
Die Eröffnung eines Verfahrens, die Zulassung zu Prüfungen und die Ausfertigung 
von Beschlüssen, für welche eine Sportel zu erheben ist, kann im Verordnungsweg von 
vorschußweiser Erlegung der voraussichtlich zum Ansatz kommenden Sportel abhängig 
gemacht werden. 
Die Aushändigung von Urkunden, für welche eine Sportel zu entrichten ist, hat 
in der Regel nur nach Entrichtung der Sportel zu erfolgen. 
Die Aurufung der höheren Behörde gegen die mit der Sportel belegte Entscheidung 
entbindet nicht von der Pflicht, die für diese Entscheidung angesetzte Sportel zu erlegen. 
Wird durch die höhere Behörde die mit einer Sportel belegte Entscheidung der früheren 
Instanz aufgehoben oder abgeändert, so hat sich die Entscheidung der höheren Behörde 
von Amtswegen auch auf den in der früheren Instanz gemachten Sportelansatz zu er- 
strecken.
	        
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