Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 5. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen einen Sportelansatz entscheidet 
die ansetzende Behörde sportelfrei. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an die der ansetzenden Stelle in Bezug 
auf den sportelpflichtigen Gegenstand zunächst vorgesetzte Behörde statt. Die Beschwerde 
ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von zwei Wochen von GEröffnung 
der Entscheidung an bei der ansetzenden Behörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 
Die Erhebung der Beschwerde entbindet nicht von der Verpflichtung, in den Fällen des 
Art. 4 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes die angesetzte Abgabe zu erlegen. 
Gegen die vom Staatsministerium, vom Geheimenrath oder von einem Ministerium, 
von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde, von dem Verwaltungsgerichtshof, dem 
Kompetenzgerichtshof oder dem Disziplinarhof oder von dem Oberlandesgericht gemachten 
Sportelansätze ist jedoch nur eine Erinnerung zulässig. 
Die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung eines Sportelansatzes, sowie der nach- 
trägliche Ansatz einer Sportel kann sowohl von der Stelle erster Instanz, als von der 
in Bezug auf den sportelpflichtigen Gegenstand vorgesetzten höheren Behörde auch von 
Amtswegen verfügt werden. 
Die Entscheidung der zunächst vorgesetzten, sowie der in Abs. 3 genannten Behörden 
ist mit der Ausnahme endgiltig, daß bezüglich des Ausatzes der im Tarif unter Num- 
mer 24, 32, 49 aufgeführten Abgaben die sonst in Steuersachen geltenden Normen 
maßgebend sind. 
Art. 6. 
Die Staatsbehörden können Sporteln, welche durch eine unrichtige Behandlung der 
Sache ohne Schuld der Betheiligten erwachsen sind, niederschlagen. 
Auch werden, soweit nicht der Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Neg. Blatt S. 500) zur Anwendung kommt, im 
Verordnungswege die Fälle bezeichnet, in welchen die Behörden wegen Mittellosigkeit der 
Betheiligten den Sportelansatz zu unterlassen oder zurückzunehmen befugt sind. 
Art. 7. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel 
bezahlter Sporteln verjährt in drei Jahren.
	        
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