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nummern 24, 32, 49 genannten Abgaben wird mit Ordnunggsstrafe bis zu sechszig
Mark geahndet.
Die Vorstände beziehungsweise Hauptagenten von Versicherungsanstalten können
durch die Steuerdirektivbehörde zu rechtzeitiger Vorlegung der in Art. 16 Abs. 1 vorge-
schriebenen Anzeigen nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879,
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes, (Reg. Blatt S. 153) angehalten
werden.
In gleicher Weise kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Aufsichtsrath
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Tarifnummer 32 Ziff. 1) durch die Stener-
direktivbehörde angehalten werden, von Einzahlungen auf das Grund= oder Aktienkapital
Anzeige zu machen.
Die Feuerversicherungsanstalten haften für die von ihren Beamten zu entrichtenden
Strafen und Kosten.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 19.
Mit dem 1. Oktober 1887 werden aufgehoben:
das allgemeine Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 nebst dem beigefügten Tarif
(Reg. Blatt S. 483 ff.) und den in Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juni
1875 (Reg. Blatt S. 327) enthaltenen Zusätzen, soweit nicht die Fortdauer für
Lehen unter Tarifnummer 47 Ziff. 3 aufrecht erhalten wird,
sodann der im Notariatssporteltarif vom 4. Juli 1812 (Reg. Blatt S. 382)
unter „Verschollene Ziff. 1 und 2“ verzeichnete Sportelsatz,
ferner das Gesetz über die Sportel für Reisepässe 2c. vom 17. Jannar 1852
(Reg. Blatt S. 6),
der zweite Satz des zweiten Absatzes des Art. 26 des Gesetzes vom 25. August
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll= und Stenergesetze, (Reg. Blatt S. 267), abgesehen von seiner An-
wendung bei der Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben (Art. 36 dieses Gesetzes),
endlich der die Postassistenten betreffende zweite Absatz des Art. 3 des Gesetzes
vom 1. August 1858 (Reg. Blatt S. 198);
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