Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Paßkarten s. Reisepässe. 
Pässe s. Reisepässe, Leichentransport. 
Nr. 56. Pfandleiher (einschließlich der Rücktaufshändler): 
1!) für die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb (§. 34 der Reichsgewerbeordnung nach 
dem Gesetz vom 23. Juli 1879, Reichsgesetzblatt S. 20s)10 bis 100 AM. 
2) im Falle der Versagung der Erlaubniß.. . . 2 bis 20.. 
s. auch Verfahren in Gewerbesachen. 
Nr. 57. Prüfungen: 
I. Es sind zu entrichten ohne einen besonderen Ansatz für das Zengniß: 
1) für jede höhere oder niedere Staatsdienstprüfung, mögen deren zwei angeordnet 
oder nur eine zu erstehen sein, von den Kandidaten des IJunstiz-, Regiminal- 
und Finanzfachs, des Bau-, Berg= und Forstfachs, sowie des Fachs der Ver- 
kehrsanstaltern jie 30.4 
2) für die Staatsprüfung behufs Anstelluu im rztlichen Staatsdienst und für 
die Staatsprüfung in der Thierheilknnde. . .. je 30.4 
3) für die von der Staatsbehörde vorgenommene prifung der Kandidaten der 
Theologie .. . 30 M. 
4) für die humanisüsche oder realiftische kier oder für die Theil- 
nahme an derselben in einzelnen Fächern. .. jjie 30.4 
5) fur die Präzeptorats= oder Reallehrerprüfung, sowie für die Prüfung auf 
Kollaboraturlehrstellen an Gelehrten= und Nealschulen e 6.4 
6) fir die Vorprüfung der Professoratskandidaten am mathematisch-physikalischen 
oder einem philologischen Seminar der Universitüt ie 6.4 
7) für die Dienstprüfung (sielungeprüfung) der Volk- -- sowie der 
Lehramtskandidatinen 6444 
8) für die Turnlehrerprüfggggg . . .()-x! 
9)fürdicWerkineistcrprüfung.......... ...30-- 
Anmerkungen: 
a) Derjenige, welcher wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel von der Prü- 
fung weggewiesen wird, hat die Sportel für dieselbe voll zu entrichten.
	        
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