Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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gewählt. Ausnahmen von dieser Regel sind unter Genehmigung der kirchlichen Aufsichts- 
behörde gestattet. 
Auch der Vorsitzende ist hiezu wählbar. 
Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestens noch einem Mitglied 
des Kirchengemeinderaths unterschrieben. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung von Auszügen aus 
den Protokollen und Akten des Kollegiums, sowie die Geschäftsleitung außerhalb der 
Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse kann er mit Zustimmung des Kollegiums 
auch dem Protokollführer übertragen, doch hat er die Ausfertigung jedenfalls zu unter- 
zeichnen. 
Art. 82. 
Die Mitglieder der ortskirchlichen Kollegien sind verpflichtet, über alle als vertrau- 
lich bezeichnete Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
Entlassung von Mitgliedern des Kirchengemeinderaths 
und Auflösung desselben. 
Art. 83. 
Die Entlassung eines gewählten Mitglieds des Kirchengemeinderaths muß erfolgen: 
1) im Falle des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in Folge gerichtlichen Urtheils, 
2) im Falle der Verurtheilung wegen eines der in Art. 18 Abs. 1 bezeichneten Ver- 
brechen und Vergehen, 
3) im Falle des Verlustes der Fähigteit zu Bekleidung öffentlicher Aemter in Folge 
gerichtlichen Urtheils. 
Sie kann weiter verfügt werden 
I) in den sonstigen Fällen des Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaft (vergl. Art. 17), 
2) wegen Verfehlungen in der Amtsführung oder im Wandel, wenn letztere seit der 
Wahl vorgekommen sind. 
Die Entlassung wird — im Falle des Abs. 2 Ziff. 2 nach Anhörung des Betreffen- 
den auf den Antrag oder nach vorgängiger Vernehmung des Kirchengemeinderaths 
von dem Evangelischen Konsistorium ausgesprochen.
	        
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