Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

279 
Falle des Art. 5 kann der Kirchenstiftungsrath diese Diener, unbeschadet des Rechts auf 
das mit der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben. 
Anßerdem steht dem Kirchenstiftungsrath gegen diese Diener eine Disciplinarstraf- 
gewalt bis zu 12 4 Geldstrafe oder bis zu 2 Tagen Haft zu. Auf Haft kann jedoch 
nur gegen niedere Kirchendiener erkannt werden. 
Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 4) sowie gegen die Berfügung der 
vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 3) und die Eutlassung (Abs. 2) geht die binnen der 
Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an die Kreisregierung. Der- 
selben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungsstrafe, welcher sich 
der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu, ob die Verfügung 
nicht zu beanstanden ist. 
Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren 
und niederen Kirchendienern, welche nicht von dem Kirchenstiftungsrath besetzt werden, 
hat es, abgesehen von der in Abs. 3 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vor- 
schriften sein Verbleiben. 
Art. 19. 
Der Kirchenstiftungsrath hat die Gesamtheit der Pfarrgenossen in vermögensrecht- 
licher Beziehung zu vertreten. 
Art. 20. 
Weiter geht die Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokal- 
stiftungen, sofern und soweit nicht der Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde be- 
zeichnet hat, auf den Kirchenstiftungsrath über, unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der 
höheren kirchlichen Behörden, jedoch vorbehältlich der Staatsaufsicht. 
Die von dem bischöflichen Ordinariat an die Dekane und die Kirchenstiftungsräthe 
bezüglich der Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokalstiftungen 
ergehenden Weisungen dürfen gegen die zur Wahrung der fundationsmäßigen Stiftungs- 
zwecke gegebenen Normen nicht verstoßen, und haben sich innerhalb der durch die staat- 
lichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen zu bewegen. 
Allgemeine Verfügungen des bischöflichen Ordinariats, mit Einschluß der allgemeinen 
Bestimmungen über die Festsetzung der von dem Kirchenpfleger und den etwaigen Theil- 
rechnern zu leistenden Kantionen, sowie der Dienstinstruktion für diese, sind dem Mini- 
sterium des Kirchen= und Schulwesens zur vorgängigen Kenntnißnahme und etwaigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.