Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Eine Ueberschreitung der in Abs. 1 festgesetzten Grenze ist nur mit Genehmigung 
der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulweseus und unter besonderen 
Verhältnissen zulässig. 
Art. 40. 
Der Maßstab für die Verteilung der Umlagen wird von dem Kirchenstiftungsrath 
nach den örtlichen Verhältnissen, und zwar entweder je für den einzelnen Fall oder nach 
Umständen für einen längeren Zeitraum mittels Statuts (vergl. Art. 61), vorbehältlich 
der Genehmigung der Staatsbehörde, bestimmt. 
Insbesondere kann der Umlagemaßstab auch nach Klassen festgestellt werden, in welche 
die Pfarrgenossen nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen einzureihen sind. 
Art. 41. 
Der auf die Erhebung einer Umlage gerichtete Beschluß bedarf der Genehmigung 
Staatsbehörde und kann, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum Vollzuge gelangen. 
Die zuständigen Staatsbehörden sind: 
das Oberamt und 
a) wenn die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Umlagen auf die Pfarrgenossen 
erstmals in Frage kommt, sowie 
b) bei anßerordentlichen Umlagen 
die Kreisregierung. 
Glaubt das Oberamt in den seiner Verfügung unterstellten Fällen die Zustimmung 
nicht ertheilen zu können, so erwächst die Sache auf Antrag der Kirchenbehörde ebenfalls 
in die Zuständigkeit der Kreisregierung. 
Die Staatsbehörde hat vor allem den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Ge- 
meinde Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkte zu geben. 
Wenn die Kreisregierung ihre Zustimmung versagen zu müssen glaubt, so hat sie erst 
nach gepflogenem Benehmen mit dem bischöflichen Ordinariat die Entscheidung zu treffen. 
der 
— 
Art. 42. 
Nach erfolgter Genehmigung des Umlagebeschlusses durch die staatlichen und die 
kirchlichen Aufsichtsbehörden vertheilt der Kirchenstiftungsrath oder, wo ein solcher besteht, 
der Verwaltungsausschuß die Umlagen auf die einzelnen Pfarrgenossen.
	        
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