Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

320 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 15. v. Mts. (S. 160)“ wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der lateinlosen (7) Amthor's höheren 
Privat-Handelsschule (Handels-Akademie) unter Leitung des Friedrich Glaußen zu Gera 
provisorisch gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine 
auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines 
Regierungskommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 158. Juli 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
* Regierungsblatt S. 306. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der württembergischen 
gangewerksberufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden Beilitzer 
zum Schirdsgericht dieser gerufsgenossenschaft. 
Vom 6. August 18987. 
Unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfall- 
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (Reichsges.-Bl. S. 287) wird hiemit 
das Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der Württembergischen Bau- 
gewerksberufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden Beisitzer vom 2. Oktober 1885 
(Reg. Blatt S. 114) abgeändert beziehungsweise ergänzt, wie folgt: 
1) Der Abs. 2 des §. 1 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
„Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem 
Wahlbezirke zu wählenden Vertreter der Arbeiter erfolgt durch das Ministeriunm 
des Innern unter Berücksichtigung der Zahl der Mitglieder, welche den wahl- 
berechtigten Kassen angehören und in Betrieben der Berufsgenossenschaft beschäf. 
tigt werden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.