Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) Seite 69, 8. 1,2 Zeile 4 zwischen den 
Worten „Wallmeister“ und „Zeugfeld— 
webel“: 
und zwischen „Zeugfeldwebel“ und „Zeug- 
sergeauten“ 
4) Seite 70, Anmerkung“") zu als 
zweiter Absatz: 
8. 2 
5) Seite 71, Aumerkung“) zu 8. 4 am 
Schluß: 
6) Seite 76, . 42, b erste Zeile erhält „Kriegs- 
freiwillige“ einen Stern?) mit der Aumer- 
kung: 
7) Seite 77, §. 13,1 zweite Zeile zwischen 
„Kriegsministeriums“ und „tbesondere“: 
8) Seite 78, §. 15 am Schluß des ersten 
Absatzes: 
Deckoffiziere 
Depot-Vicefeldwebel, Zeugobermaate, 
Für die Mannschaften der seemännischen Bevölkerung 
gilt bei Einberufungen zur Marine als Aufenthaltsort 
auch derjenige deutsche Hafen, in welchem sie sich bei ihrer 
Einberufung befinden oder welchen sie demnächst zuerst 
erreichen. 
der Marinetheil, die Marinebehörde.) 
*) Kriegsfreiwillige, welche für Hülfsoffizier= oder 
Hülfsdeckoffizier-Stellen bereits im Frieden designirt sind. 
erhalten die Reisegebührnisse einberufener Offiziere bezw. 
Deckoffiziere unter Anrechnung der ihnen etwa bereits g. 
währten Marschgebührnisse nachträglich von ihrem Marine- 
theile. 
bezw. des Chefs der Admiralität 
Seewehrschein, Seewehrpaß. 
Hiernach sind auch die den Gemeinden durch Verfügung des Ministeriums des Jnnern 
vom 15. März 1887 Nro. 2401 für den Handgebrauch der Gemeindepfleger besonders. 
überwiesenen Exemplare der Nr. 8 des Regierungsblattes für 1887 zu ergänzen. 
Die 
Königlichen Oberämter haben sich über den Vollzug dieser Anordnung zu vergewissern. 
Stuttgart, den 12. August 1887. 
Für den Staatsminister: 
Baetzuer. 
Steinheil.
	        
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