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M 31.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. September 1887.
Inhalt.
Gesetz, betreffend den Eintritt Württembergs in die Branntweinstenergemeinschaft. Vom 17. September 1887. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit
an die Frech-Stiftung in Eßlingen. Vom 2. September 1887.
Gesehz, betreffend den Eintritt Württembergs in die 8
Vom 17. September 1887.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Das Königreich Württemberg tritt in die Branntweinstenergemeinschaft nach Maßgabe
der Bestimmungen des §. 47 des Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die
Besteuerung des Branntweins, (Reichsgesetzblatt Seite 253) ein.
insteuergemeinschaft
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 17. September 1887.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Sarwoy. Schmid.