Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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M  31.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  21.  September  1887.

Inhalt.
Gesetz,  betreffend  den  Eintritt  Württembergs  in  die  Branntweinstenergemeinschaft.  Vom  17.  September  1887.  —

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  Frech-Stiftung  in  Eßlingen.  Vom  2.  September  1887.

Gesehz,  betreffend  den  Eintritt  Württembergs  in  die  8
Vom  17.  September  1887.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Das  Königreich  Württemberg  tritt  in  die  Branntweinstenergemeinschaft  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  §.  47  des  Reichsgesetzes  vom  24.  Juni  1887,  betreffend  die
Besteuerung  des  Branntweins,  (Reichsgesetzblatt  Seite  253)  ein.

insteuergemeinschaft

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  17.  September  1887.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Sarwoy.  Schmid.