Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Zustellung der von dem Ortssteuerbeamten vollzogenen Betriebspläne und Betriebserklä— 
rungen rc. an den Brenner erfolgt, zahlungsfällig, sie werden aber, wofern nicht ein 
Ausfall an der Steuerschuldigkeit zu befürchten oder läugere Stundung gewährt worden 
ist, in der Regel vierteljahrsweise je am Anfang der Monate Januar, April, Juli und 
Oktober für den im letztvorangegangenen Vierteljahr ausgeübten Brennereibetrieb erhoben. 
3) Rückvergütung der Fabrikationsabgabe bei der Ausfuhr von Branntwein über die Zollgrenze. 
(Gesetz vom 8. Juli 1866 S.5.) 
1) Eine Rückvergütung der Fabrikationsabgabe wird nur für Mengen von mindestens 
68,7 Liter und bei einer Stärke von mindestens 35% Tralles gewährt. 
2) Die Rückvergütung beträgt für 1 hl. zu 50% Alkohol nach Tralles 8,058 M 
II. Kontrolle der Brennereien. 
S. 4. 
!) Im Allgemeinen. 
(Gesetz vom B. Juli 1868 SF. 6, 12, 43 ff. Gesetz vom 24. Juni 1887 S. 43.) 
Die Brennereien unterliegen der Kontrolle der Steuerverwaltung. 
Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Brennereien in der Zeit, für welche sie zum 
Betriebe angemeldet sind, jederzeit, außerdem aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 
§ Uhr behufs der Vornahme der Kontrollehandlungen zu betreten. 
Der Brennereiinhaber und seine Gewerbegehilfen sind verpflichtet, die zum Voll- 
zug dieser Kontrollehandlungen erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. 
Der Zugang zur Brennerei muß, solange in derselben gearbeitet wird, unver- 
schlossen sein. Die Steuerverwaltung kann jedoch Brennereien, welche unter die Ab- 
findung fallen, von dieser Vorschrift ausnehmen. 
8. 5. 
2) Rechte der Stenerbeamten; Pllichten des Breunereiinhabers. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868 SS. S8, 43 ff. Gesetz vom 24. Juni 1887 8. 43.) 
1) Zu den Steuerbeamten, welche die Kontrolle auszuüben haben, gehören neben 
den Beamten der Reichskontrolle, des Kameralamts oder Hauptsteueramts und dem Um-
	        
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