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geldskommissär auch die niederen Steuerbediensteten, wie insbesondere die Ortsslener—
beamten und die Angehörigen der Stenerwache, sowie deren Stellvertreter.
2) Die Gelasse, welche die Steuerbeamten zu betreten berechtigt sind, sind nicht nur
die Räume, in welchen die Maische vor= und zubereitet und die Destillation vorgenommen
wird, sondern auch diejenigen, in welchen die Rohmaterialvorräthe und Fabrikate auf-
bewahrt werden; endlich die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittel-
bar an dieselben angrenzenden Räume. Diese Gelasse sind den kontrollirenden Stener-
beamten unweigerlich zu öffnen.
3) Die Brennereiinhaber und ihre Gewerbegehilfen haben auf Verlangen der
Steuerbeamten den Visitationen anzuwohnen und die Hilfsdienste, welche zum Vollzug
der Kontrollehandlungen erforderlich sind, zu leisten oder leisten zu lassen.
Insbesondere sind dieselben verpflichtet, zur Herbeiholung und nachherigen Fort-
schaffung des Wassers im Falle der Nachmessung der Geräthe auf nassem Wege, zur
Bezeichnung der Geräthe nach Nummern und Nauminhalt, zur Dienstleistung bei der
Versehung der Geräthe mit steneramtlichen Stempeln, zur Herstellung der bei der Ver-
schlußanlage und Außergebrauchsetzung der Geräthe erforderlichen Vorrichtungen, sowie
zur Beschaffung von Licht und den zur Vornahme der Kontrollehandlungen nöthigen
Materialien und Geräthschaften.
S. 6.
3) Einreichung der Brennereibeschreibung.
(Gesetz vom 8. Juli 1868 SS. 6, 16, 20, 21.)
1) Brennereien im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Einrichtungen, welche zur
Herstellung von Branntwein bestimmt sind, Destillirapparate dagegen solche, welche aus-
schließlich anderen Zwecken, als der Herstellung von Branntwein dienen, also insbesondere
die betreffenden Apparate in chemischen Fabriken, in Laboratorien, in Spiritus-Rekti-
fikationsanstalten und in Liqueurfabriken, wo Branntwein über Ingredienzien, wie Küm-
mel, Anis und dergleichen abgezogen wird.
Die Pflicht zur Einreichung einer Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs-
geräthschaften (Brennereibeschreibung) liegt den Inhabern der Brennereien und der
Destillirapparate ob (siehe jedoch unten §. 11, Ziff. 2).
Die Inhaber von bereits bestehenden Brennereien oder Destillirapparaten haben diese
Nachweisung nicht mehr einzureichen.