Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 18. 
Soweit von den Oberämtern sportelpflichtige Urkunden auf Formularien auszustellen 
sind, welche vom Staat geliefert werden, sind diese Formularien von dem Revisorat des 
Ministeriums des Innern zu beziehen. 
Ueber die Sporteln von solchen Urkunden können je besondere Nebenrechnungen ge- 
führt werden. Aus denselben ist sodann je am Schlusse eines Vierteljahrs die Zahl der 
ausgestellten Urkunden und der Gesammtbetrag der angefallenen Sporteln für dieselben 
in die allgemeine Sportelrechnung zu übertragen. 
Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an solchen Formularien 
festzustellen und deren Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen. 
Unbrauchbar gewordene Formularien sind der Rechnung beizulegen und in dem 
Formulariennachweis als verbraucht zu verrechnen. 
Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen je nach Ablauf eines Viertel- 
jahrs eine Uebersicht über die Formularien, welche an die Oberämter des betreffenden 
Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden. 
Die nur für eine bestimmte Zeit geltenden Formularien sind nach deren Ablauf dem 
Ministerialrevisorat zurückzusenden. 
Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Formularien werden auf die Sportelgefälle 
angewiesen. 
S. 10. 
Die Ortsvorsteher haben über die von ihnen für den Staat einzuziehenden Sporteln 
Verzeichnisse nach dem Formular C (§. 17), jedoch ohne Abtheilungen, zu führen. 
Als Belohnung für sämmtliche auf den Sporteleinzug sich beziehende Geschäfte, so 
wie als Ersatz für etwa verwendete Formularien und für sonstigen Baaraufwand erhalten 
die Ortsvorsteher eine Gebühr von 10 0% der eingezogenen Sporteln. 
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April haben die Ortsvorsteher ihre 
Verzeichnisse abzuschließen und eine Reinschrift derselben sowie die eingezogenen Sporteln 
nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühr dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen. Sind 
Sporteln nicht angefallen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Das Oberamt hat die eingesendeten Sportelbeträge in seiner Sportelrechnung zu 
verrechnen, die Sportelverzeichnisse sämmtlicher Ortsvorsteher des Bezirts zu prüfen, er
	        
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