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Nr. 93. Ziffer 6 Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem
Jahrmarkt (Reichsgewerbeordnung §. 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den
JFällen des §. 42 a Abs. 3 und §.56 Abs. 2 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung.
S. 4.
Bei den Sportelansätzen und bei den Einträgen in die Rechnungen und Kontroll-
verzeichnisse ist die Tarifnummer und die Unterabtheilung derselben, auf welche der
Sportelansatz sich gründet, beizufügen.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser im Instanzenweg dem Ministerium
beziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung
solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen.
Zum Sportestarif.
F. 6.
Zu Nr. 5. Arzneimischungen.
Der Sportelansatz ist mit dem Bescheid des Medizinalkollegiums in Rubrik e der
nach der Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877 einzureichenden drei Exemplare der
Anzeigen einzutragen.
Das dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgende Exemplar des Bescheids ist von
dem Oberamtsphysikat dem Oberamt zu übergeben und von letzterem unter Einziehung
der Sportel an den Apotheker auszuhändigen.
S. 7.
Zu Nr. 7. Ausstocken von Waldungen.
Bei Zurückziehung eines von einer Körperschaftsbehörde eingereichten Waldausstockungs-
gesuches ist die Sportel, wenn die Zurückziehung in der Bezirksinstanz erfolgt, von dem
Forstamt (ohne Mitwirkung des Oberamts, vgl. Art. 16 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes
dom 8. September 1879), wenn solche in der Instanz der Forstdirektion, Abtheilung für
Körperschaftswaldungen, erfolgte, von dieser letzteren, und zwar auch dann anzusetzen,
wenn die Akten von dem Forstamt dem Oberamt beziehungsweise von der Forstdirektion,