Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) Bezüglich der Erhebung der Sporteln wird Folgendes bestimmt: 
Auf den 1. Februar jeden Jahres ist ein Verzeichniß über sämmtliche seitens des 
Oberamts in dem betreffenden Etatsjahr zu revidirenden Rechnungen und die von den 
revidirten Rechnungen verfallenen Sporteln anzufertigen, von dem Oberamtmann zu be- 
urkunden und dem Sportelrechner zum Einzug der Sporteln zu übergeben. 
Ein Verzeichniß derjenigen Rechnungen, von denen die Sportel nicht erhoben werden 
konnte, weil sie am 1. Februar noch nicht revidirt waren, ist mit der gleichen Beurkun- 
dung des Oberamtmanns versehen, dem Sportelrechner im nächsten Onartal beziehungs- 
weise in den folgenden Quartalen bis zur Bereinigung aller Rückstände zum Einzug zu 
übergeben. 
4) Die Sporteln für die Prüfung der Schulfondsrechnungen sind, soweit nicht 
Aversalsummen festgestellt find, von den Oberämtern anzusetzen. 
S. 20. 
Zu Nr. 65. Schaustellungen u. s. w. 
Die Bemessung der Sporteln dieser Tarifnummer hat sich insbesondere nach dem 
Umfang und der Einträglichkeit des Betriebs und der Zeitdauer zu richten, für welche 
die Erlaubniß ertheilt wird. 
Die Erlaubniß muß stets schriftlich ertheilt und hiebei die Art der gestatteten Schan- 
stellung, Aufführung oder Lustbarkeit, sowie die Zeit, für welche Erlaubniß ertheilt wurde, 
angegeben und der Sportelansatz beigefügt werden. 
F. 21. 
Zu Nr. 66. Schiffprüfungszeugnisse u. s. w. 
1) Die Sporteln für die Zeugnisse über die Untersuchung der Neckarschiffe und für 
die Bezeichnung der Ladungsfähigkeit derselben sind von dem Hafenpolizeibeamten in 
Heilbronn anzusetzen, gleichzeitig mit den in §. 17 der Ministerialverfügung vom 15. Mai 
1884 (Reg. Blatt S. 82) bezeichneten Gebühren einzuziehen und gegen Ouittung an das 
Oberamt Heilbronn abzuliefern, diese Quittung aber ist dem Sportelkontrolleur der Re- 
gierung für den Neckarkreis behufs Vormerkung der Sportel in dem Kontrollverzeichniß 
zu übersenden. 
2) Die Sporteln für die Zeugnisse über die Prüfung der Bodenseeschiffe (Art. 6
	        
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