2
Auf ihre Veröffentlichung finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom
9. Januar 1872, betreffend die Verkündigung orts- und bezirkspolizeilicher Vorschriften,
(Reg. Blatt S. 16) entsprechende Anwendung.
Zu §. 136 des Reichsgesetzes.
Der in §. 136 des Reichsgesetzes zugelassene Antrag des Arbeitgebers auf Befreiung
eines Arbeiters von der Versicherungspflicht ist unter Vorlage der erforderlichen Nach-
weise, soferne für den Arbeiter die Gemeindekrankenversicherung einzutreten hätte, bei
dem zur Entgegennahme der Anmeldungen für dieselbe zuständigen Gemeindebeamten
(vergl. §. 49 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, R.G.Bl. S. 91 und
§. 33 der Vollzugsverfügung vom 1. Dezember 1883, Reg. Blatt S. 384) anzubringen und
von diesem mit gutächtlicher Aeußerung der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung
zur Entscheidung vorzulegen.
Wenn die zu befreiende Person einer Ortskrankenkasse anzugehören hätte, ist der
Antrag an den Vorstand dieser Kasse zu richten.
Sofern die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise der Vor-
stand der Ortskrankenkasse die Fähigkeit des Arbeitgebers zu den nach §. 136 des Reichs-
gesetzes die Befreiung von der Versicherungspflicht begründenden Leistungen als genügend
gesichert erachten, haben sie in eigener Zuständigkeit über den Befreiungsantrag zu ent-
scheiden und diese Entscheidung sowohl dem Arbeitgeber als dem Arbeiter zu eröffnen.
Bestehen aber in Bezug auf die Sicherheit der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers
Bedenken, so ist der Antrag mit den vorgelegten Nachweisen und einer gutächtlichen
Aeußerung, welche sich auf alle Voraussetzungen der beantragten Befreiung und insbe-
sondere auf die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers zu erstrecken hat, von der Ver-
waltung der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise dem Vorstand der Ortskranken-
kasse an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.
Die zu dieser Cutscheidung zuständige Aufsichtsbehörde ist, soferne es sich um die
Gemeindekrankenversicherung handelt, das Oberamt, soferne es sich aber um eine Orts-
krankenkasse handelt, die nach §§. 18—20 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungs-
gesetz vom 1. Dezember 1883 (Reg. Blatt S. 376 fg.) die Aufsicht führende Behörde.
Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber, welcher den Antrag gestellt hat, dem betheiligten