Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Auf  ihre  Veröffentlichung  finden  die  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung  vom
9.  Januar  1872,  betreffend  die  Verkündigung  orts-  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften,
(Reg.  Blatt  S.  16)  entsprechende  Anwendung.

Zu  §.  136  des  Reichsgesetzes.

Der  in  §.  136  des  Reichsgesetzes  zugelassene  Antrag  des  Arbeitgebers  auf  Befreiung
eines  Arbeiters  von  der  Versicherungspflicht  ist  unter  Vorlage  der  erforderlichen  Nachweise,
  soferne  für  den  Arbeiter  die  Gemeindekrankenversicherung  einzutreten  hätte,  bei
dem  zur  Entgegennahme  der  Anmeldungen  für  dieselbe  zuständigen  Gemeindebeamten
(vergl.  §.  49  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883,  R.G.Bl.  S.  91  und
§.  33  der  Vollzugsverfügung  vom  1.  Dezember  1883,  Reg.  Blatt  S.  384)  anzubringen  und
von  diesem  mit  gutächtlicher  Aeußerung  der  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung
zur  Entscheidung  vorzulegen.

Wenn  die  zu  befreiende  Person  einer  Ortskrankenkasse  anzugehören  hätte,  ist  der
Antrag  an  den  Vorstand  dieser  Kasse  zu  richten.

Sofern  die  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise  der  Vorstand
  der  Ortskrankenkasse  die  Fähigkeit  des  Arbeitgebers  zu  den  nach  §.  136  des  Reichsgesetzes
  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  begründenden  Leistungen  als  genügend
gesichert  erachten,  haben  sie  in  eigener  Zuständigkeit  über  den  Befreiungsantrag  zu  entscheiden
  und  diese  Entscheidung  sowohl  dem  Arbeitgeber  als  dem  Arbeiter  zu  eröffnen.

Bestehen  aber  in  Bezug  auf  die  Sicherheit  der  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers
Bedenken,  so  ist  der  Antrag  mit  den  vorgelegten  Nachweisen  und  einer  gutächtlichen
Aeußerung,  welche  sich  auf  alle  Voraussetzungen  der  beantragten  Befreiung  und  insbesondere
  auf  die  Vermögensverhältnisse  des  Arbeitgebers  zu  erstrecken  hat,  von  der  Verwaltung
  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise  dem  Vorstand  der  Ortskrankenkasse
  an  die  Aufsichtsbehörde  zur  Entscheidung  abzugeben.

Die  zu  dieser  Cutscheidung  zuständige  Aufsichtsbehörde  ist,  soferne  es  sich  um  die
Gemeindekrankenversicherung  handelt,  das  Oberamt,  soferne  es  sich  aber  um  eine  Ortskrankenkasse
  handelt,  die  nach  §§.  18—20  der  Vollzugsverfügung  zum  Krankenversicherungsgesetz
  vom  1.  Dezember  1883  (Reg.  Blatt  S.  376  fg.)  die  Aufsicht  führende  Behörde.

Die  Entscheidung  ist  dem  Arbeitgeber,  welcher  den  Antrag  gestellt  hat,  dem  betheiligten