Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Arbeiter,  und  wenn  die  Entscheidung  von  der  Aufsichtsbehörde  ergangen  ist,  auch  der
Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise  dem  Vorstand  der  Ortstrankenkasse
  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder  gegen  Empfangsbestätigung  zuzufertigen.

S.  4.

Ueber  die  nach  §.  136  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  zulässigen  Beschwerden  entscheidel,
soferne  der  angefochtene  Bescheid  von  der  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung
oder  dem  Vorstand  der  Ortskrankenkasse  ertheilt  worden  ist,  die  in  §.  3  Abs.  5  bezeichnete
Aufsichtsbehörde,  soferne  aber  der  Bescheid  von  der  Aufsichtsbehörde  ertheilt  wurde,  die
dieser  letzteren  zunächst  vorgesetzte  Behörde  (Oberamt  oder  Kreisregierung).

Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  gemäß  den  Vorschriften  des  S.  3  letzter
Absatz  zu  eröffnen.

S.  ö.

Wenn  der  Arbeitsvertrag,  auf  Grund  dessen  die  Befreiung  des  Arbeiters  von  der
Versicherungspflicht  erfolgt  ist,  aufgehoben  oder  in  einem  wesentlichen  Punkte  geändert
wird,  so  erlischt  die  Wirksamkeit  des  die  Befreiung  aussprechenden  Bescheids.  Demgemäß
hat  der  Arbeitgeber,  soferne  er  nicht  sofort  einen  neuen  Befreiungsantrag  stellt,  den
Arbeiter  zur  Krankenversicherung  anzumelden.  Unterbleibt  die  Anmeldung,  so  ist  der
Arbeiter  gleichwohl  als  verficherungspflichtig  zu  behandeln,  gegen  den  Arbeitgeber  aber
nach  §.  81  des  Krank  gsgesetzes  einzuschreiten.

Aendern  sich  während  der  Dauer  des  Arbeitsvertrags  die  Vermögensverhältnisse  des
Arbeitgebers  in  der  Weise,  daß  dessen  Fähigkeit  zu  den  in  §.  136  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  nicht  mehr  genügend  gesichert  erscheint,  so  hat  die  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung
  beziehungsweise  der  Vorstand  der  Ortskrankenkasse  der  Aufsichtsbehörde
(§.  3  Abs.  5)  Anzeige  zu  erstatten.

 

S.  6.

Auf  die  Eutscheidung  der  Aufsichtsbehörden  über  die  in  8.  136  Abs.  6  des  Reichsgesetzes
  in  Verbindung  mit  §.  12  Abs.  1  desselben  bezeichneten  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
  gegen  die  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse  finden  die
Vorschriften  des  §.  35  Abs.  1,  3—5  der  Vollzugsverfügung  zum  Krankenversicherungsgesetz
  vom  1.  Dezonber  1883  (Reg.  Blatt  S.  385)  Anwendung.