Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3. Werden von Pensions= 2c. Empfängern die vorschriftsmäßig ausgestellten Onit- 
tungen dem Kassendiener des Kriegszahlamts behufs Erhebung und Ueberbringung 
des Geldes übergeben, so geschieht solches lediglich auf Gefahr der Empfangs- 
berechtigten. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. März 1888 in Wirksamkeit in der 
Weise, daß schon bei Ausstellung der Jahresquittungen für 1887 88 die neuen Formulare 
in Anwendung zu bringen sind. 
Nicht berührt werden von diesen Bestimmungen die Quittungen für außerordent- 
liche Unterstützungen; sie sind nach keinem besonderen Formular aufzustellen, es genügen 
hiefür gewöhnliche auf das Kriegszahlamt lautende, die Beträge nach Zahlen und Worten 
ausdrückende Quittungen, und bedürfen sie einer amtlichen Bescheinigung nicht. 
Stuttgart, den 15. November 1887. 
Steinheil.
	        
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