Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anmerkungen. 
1. 
Für die Form der Quittungsleistung ist das vorseitige Formular maßgebend und zwar ist solches sowohl zu 
den Monats= als Jahresquittungen zu verwenden. 
2. Die Jahresquittungen, welche beim letzten Empfang in einem Rechnungsjahre, also im März auszustellen 
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sind, müssen den Gesammtbetrag der Empfänge innerhalb des Rechnungsjahres enthalten und amtlich be- 
scheinigt sein in der am Schluß des Formulars vorgesehenen Weise. 
Die Monats-Quittungen bedürfen einer solchen Bescheinigung in denjenigen Fällen nicht, in wel- 
chen entweder der Berechtigte persönlich seine Gebühr in Empfang nimmt und der bahlenden Kasse be- 
kannt ist oder wenn ein Dritter auf Grund unbedenklicher und vorschriftsmäßiger Vollmacht, aus der sich 
weffeles W daß der Berechtigte zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr sich am Leben befunden hat, das 
eld erhebt. 
Die Bescheinigung der Quittungen ist innerhalb des Deutschen Reiches durch eine Militär= oder Civil- 
behörde (Staats= oder Gemeindebehörde) oder durch einen zu Führung eines Dienstsiegels berechtigten öffent- 
lichen Beamten, im Auslande durch einen deutschen Gesandten oder einen deutschen Konsul unter Beidrückung 
des Dienststempels auszustellen. 
In der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie kann die Bescheinigung außerdem durch eine der 
un dem Staatsvertrag vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seite 4/7) genannten Behörden 
erfolgen. 
3. Pensionäre der Unterklassen (Unteroffiziere und Soldaten), welche in Gemäßheit der Bestimmungen vom 
15. Dezember 1875 (Reg. Blatt S. 605) mit dem Pensionsquittungsbuch versehen sind. haben letzteres bei jeder 
Heserhebung vorzuweisen und es bildet dasselbe neben der Quittung selbst eine Bedingung für die jeweilige 
ahlung. 
. Die Quittungen haben in Zahlen und Worten den vollen Monats-(Quartals-) oder Jahresbetrag der be- 
züglichen Gebühr zu enthalten; die an letzterer stattsindenden Abzüge (Steuern, Beiträge zu anderen Kassen 
7 o) gich mterhal der Quittung ersichtlich zu machen, und zwar geschieht dies in der Regel durch die 
zahlende Kasse.
	        
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