Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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verbundenen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien 
zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen fest- 
gesetzt worden ist (§. 29 des Bauunfallversicherungsgesetzes). 
6. Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-, 
Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, Klempner= und Lackirerarbeiten bei 
Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, 
für Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässe- 
rungs-, Drainirungs= und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapeten- 
ankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Neparatur von Wetterronleaus 
(Marquisen, Jalousien) 2c. 
7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem ge- 
werbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines 
Nebenbetriebes (§. 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes beziehungsweise §. 9 Absatz 2 
des Bauunfallversicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung 
ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es 
ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für 
sich ein Wohnhaus errichtet. 
8. Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Banarbeiten, welche eine 
Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und 
sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei 
der Ausführung einer Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe 
oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als 
eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im lUlebrigen ist die Pflicht zur 
Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bau- 
arbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motoren= 
betrieb 2c.) abhängig. 
9. Zur Ginreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit 
oder sein gesetzlicher Vertreter. 
Als Unternehmer im Sinne des Baunufallversicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten, 
welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, derjeuige, für 
dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.
	        
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