Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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rungen  des  Betriebs,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  Bedeutung
  sind,  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.

G.  46.

Erachtet  der  Vorstand  der  Genossenschaft  in  Folge  dieser  Mittheilung  oder
Anzeige  (§J.  45)  oder  ohne  den  Empfang  einer  solchen  von  Amtswegen  die  Zugehörigkeit
  des  Betriebs  zur  Genossenschaft  für  erloschen  oder  die  Ueberweisung
des  Betriebs  an  eine  andere  Genossenschaft  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter
Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  sowie  dem  Vorstande  der  betheiligten  anderen  Genossenschaft
mit.  Sowohl  der  Letztere  als  auch  der  Betriebsunternehmer  können  innerhalb
eines  Monats  gegen  die  Löschung  beziehungsweise  die  Ueberweisung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
  (§.  28)  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die
Löschung  beziehungsweise  Ueberweisung  an  die  andere  Berufsgenossenschaft.

Wird  gegen  die  Löschung  oder  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben  oder
beansprucht  der  Vorstand  einer  anderen  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruche
des  Unternehmers  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb
bisher  angehörte,  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  (H.  28)  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  beantragen.
Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers  sowie
der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Antrag  auf  Ueberweisung  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung
in  der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

S.  47.

Aenderungen,  welche  für  die  Abschätzung  des  Betriebs  (G.  34)  von  Bedeutung
  sind,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  anzumelden  (6.  24,
Ziffer  6).

Ueber  die  Anmeldung  von  Aenderungen,  welche  für  die  Veranlagung  des
Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  (F.  35)  von  Erheblichkeit  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammlung
  Bestimmung  zu  treffen,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt
wird.  Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Bestimmungen  dem  Vorstand  oder  dem  Ausschuß  übertragen  werden,  welchem
die  Aufstellung  und  Aenderung  des  Gefahrentarifs  obliegt.

Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  zu  ertheilenden  Bescheid
des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  steht  dem  betheiligten  Mitgliede  der  Genossenschaft
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.