Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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anzeigers, welche die Bekanntmachung der Eintragung enthält, ferner, sofern die Löschung nur 
für einzelne Waarengattungen erfolgt, deren Angabe, endlich die Unterschrift des Gerichts. 
Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: 
Als Marke ist gelöscht das unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig laut Be- 
kanntmachung in Nr. 150 des „Deutschen Reichsanzeigers“ von 1875 für Seifen ein- 
getragene Zeichen. 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
Berlin, den 8. Februar 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Verkretung: 
Delbrück. 
Anlage II. 
Nach F. 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 wird die erste Eintra. 
gung und die Löschung eines Waarenzeichens im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt gemacht. 
Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, die 
Zeile zu 30 Pfg., berechnet. 
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten. Außerdem sind der Verwaltung des 
Reichsanzeigers die Kosten für Porto, Schneiden des Zeichenstockes, falls dieser nicht eingesandt 
wird, ferner für Verpackung und Rücksendung der Cliches zu erstatten. Die Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1875 (Centralblatt S. 131)“ wird aufgehoben. 
Berlin, den 22. Dezember 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher. 
tekanntmachung des Justizministeriums, 
betrefend Ausführungebestimmungen zu dem Reichsgesetz vom IlI. Jannar 1876 
über das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
Vom 11. Februar 1887. 
Die nachstehende, in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1886 
S. 418 enthaltene, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1886 wird 
*) Im Regierungsblalt nicht abgedruckt.
	        
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