Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in derselben an— 
geführte Bekanntmachung vom 29. Februar 1876, enthaltend Bestimmungen über die 
Führung des Musterregisters, im Regierungsblatt von 1876 S. 87 ff. und die weiter 
angeführte, nun aufgehobene, Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 im Regierungsblatt 
von 1880 S. 116 abgedruckt worden ist. 
Stuttgart, den 1I. Februar 1887. 
Faber. 
Aulage. 
In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Centralblatt 
S. 123), sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 (Centralblatt S. 404) 
wird Folgendes bestimmt: 
3. 1. 
Im Muster-Register erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt 
wird, und jedes niedergelegte Packet mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzfrist eine besondere 
Nummer. 
S. 2. 
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Verlänge- 
rung im „Deutschen Reichsanzeiger“ werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, die Zeile 
Ju 30 Pfg., berechnet. 6 
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung des 
Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten. 
. 3. 
Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des Deutschen 
Reichsanzeigers einzusenden. 
Berlin, den 23. Dezember 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher.
	        
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