Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

67 
8. 
RNegierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 17. März 1887. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizei- 
liche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere sowie zur Bestreitung der 
Entschädigung für au Milzbrand gefallene Thiere. Vom 12. März 1887. — Verfügung der Ministerien 
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung derjenigen Bestimmungen der 
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse vom 22. Felrnar 1887, welche sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden 
beziehen. Vom 13. März 1887. 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung 
getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung grfallene Thiere sowic zur 
testreitung der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. 
Vom 12. März 1887. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Biehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie des 
Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere 
vom 7. Juni 1885, (Reg. Blatt S. 253) und der Vollziehungsverfügung zu ersterem Gesetz 
vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196) wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1887 
für jedes Pferd ein Beitrag von 30 J0, 
für jeden Esel, Maulthier, Maulesel, sowie für jedes Stück Nindvieh ein Bei- 
trag von 10 5 
zu entrichten ist.
	        
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