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8.
RNegierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 17. März 1887.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizei-
liche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere sowie zur Bestreitung der
Entschädigung für au Milzbrand gefallene Thiere. Vom 12. März 1887. — Verfügung der Ministerien
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung derjenigen Bestimmungen der
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse vom 22. Felrnar 1887, welche sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden
beziehen. Vom 13. März 1887.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung
getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung grfallene Thiere sowic zur
testreitung der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere.
Vom 12. März 1887.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Biehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie des
Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere
vom 7. Juni 1885, (Reg. Blatt S. 253) und der Vollziehungsverfügung zu ersterem Gesetz
vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196) wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1887
für jedes Pferd ein Beitrag von 30 J0,
für jeden Esel, Maulthier, Maulesel, sowie für jedes Stück Nindvieh ein Bei-
trag von 10 5
zu entrichten ist.