Absindungs=
stellen.
Unentgeltliche
Zurücklegung
m.
70
. 2.
Abfindungsstellen.
Marschgebührnisse erhalten:
1) Die vom Aufenthaltsort?) zum Landwehr--Bataillons-Stabsquartier"“*) bezw.
ersten Sammelpunkt, sowie unmittelbar zum Truppenteil rc. Einberufenen
durch die Gemeindebehörden,
2) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt
einzeln zu Entsendenden oder wieder zu Entlassenden
durch die Bezirkskommandos bezw. die mit der Weitersendung beauftragte Stelle,
3) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt
aus zur Entsendung an die Truppentheile rc. in Transporte Gesammelten, sowie die
von den Truppen 2rc. in Transporten zu Entlassenden
durch die Transportführer oder die absendende Behörde,
4) Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unteroffizierschulen, welche
in Folge ihrer persönlichen Meldung behufs Annahme zum Dienst bei einem Truppen-
theil bezw. einer Unteroffizierschule sofort zur Einstellung gelangen
durch diesen Truppentheil bezw. die Unteroffizierschule,
5) die von Truppentheilen, Lazarethen und anderen Militär= 2c. Behörden einzeln
zur Entlassung kommenden Mannschaften
durch die betreffenden Truppentheile und Behörden.
I. Marschgebührnisse bei der Einberufung.
A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte.
S. 3.
Allgemeine Grundsätze der Abfindung.
Jeder Einberufene hat vom Aufenthaltsorte ab zunächst 20 km — nach der kürzesten
Straßenverbindung, gleichviel ob Schienen= oder Landweg — unentgeltlich zurückzulegen.
*) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für welchen der Mann zur Zeit der Einberufung in nillitsrische
Kontrole steht, bezw. wenn er seinen dauernden Ausenthalt im Auslande hat, dasjenige Landwehr-Bataill ons-Stadent
quartier, welches dem Puntte, wo das Reichsgebiet auf dem Wege von dem Auslande her zum Gestellungsorte
betreten wird, zunächst liegt.
**) Wird in der Dienstvorschrift der Ausdruck „Landwehr-Bataill ohne weitere Bez
nung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desenigen Landwehr. Ss 4abnimente t verstehen, zu d
Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört
auch die Stabsquartiere der Reserve-Landwehr= ——l
eich-
esser
andweh gelten hierben