Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Absindungs= 
stellen. 
Unentgeltliche 
Zurücklegung 
m. 
70 
. 2. 
Abfindungsstellen. 
Marschgebührnisse erhalten: 
1) Die vom Aufenthaltsort?) zum Landwehr--Bataillons-Stabsquartier"“*) bezw. 
ersten Sammelpunkt, sowie unmittelbar zum Truppenteil rc. Einberufenen 
durch die Gemeindebehörden, 
2) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt 
einzeln zu Entsendenden oder wieder zu Entlassenden 
durch die Bezirkskommandos bezw. die mit der Weitersendung beauftragte Stelle, 
3) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt 
aus zur Entsendung an die Truppentheile rc. in Transporte Gesammelten, sowie die 
von den Truppen 2rc. in Transporten zu Entlassenden 
durch die Transportführer oder die absendende Behörde, 
4) Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unteroffizierschulen, welche 
in Folge ihrer persönlichen Meldung behufs Annahme zum Dienst bei einem Truppen- 
theil bezw. einer Unteroffizierschule sofort zur Einstellung gelangen 
durch diesen Truppentheil bezw. die Unteroffizierschule, 
5) die von Truppentheilen, Lazarethen und anderen Militär= 2c. Behörden einzeln 
zur Entlassung kommenden Mannschaften 
durch die betreffenden Truppentheile und Behörden. 
I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. 
S. 3. 
Allgemeine Grundsätze der Abfindung. 
Jeder Einberufene hat vom Aufenthaltsorte ab zunächst 20 km — nach der kürzesten 
Straßenverbindung, gleichviel ob Schienen= oder Landweg — unentgeltlich zurückzulegen. 
*) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für welchen der Mann zur Zeit der Einberufung in nillitsrische 
Kontrole steht, bezw. wenn er seinen dauernden Ausenthalt im Auslande hat, dasjenige Landwehr-Bataill ons-Stadent 
quartier, welches dem Puntte, wo das Reichsgebiet auf dem Wege von dem Auslande her zum Gestellungsorte 
betreten wird, zunächst liegt. 
**) Wird in der Dienstvorschrift der Ausdruck „Landwehr-Bataill ohne weitere Bez 
nung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desenigen Landwehr. Ss 4abnimente t verstehen, zu d 
Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört 
auch die Stabsquartiere der Reserve-Landwehr= ——l 
eich- 
esser 
andweh gelten hierben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.