Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

78 
— 2) Können Einberufene in den Fällen unter 1) den Gestellungsort ohne Gewährung 
nach —* besonderer Mittel nicht erreichen, so sind sie in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 
Valaillons= zu senden und mit den bis dahin zuständigen Gebührnissen zu versehen. 
Stabsquartier. 
S. 45. 
Ausweis zum Empfang der Marschgebührnisse. 
Ausweis zum Erfolgt die Einberufung durch öffentliche Aufforderung oder mittels Austheilung 
hn von Gestellungslisten, so dienen als Ausweis für die Empfangsberechtigten auch die 
miseK s. 1 sonstigen Militärpapiere als: Militärpaß, Ersatzreservepaß, Ersatzreserveschein. 
Bei den Landsturmpflichtigen, Kriegsfreiwilligen und Freiwilligen des Landsturmg 
kann im Falle der vorerwähnten Art der Einberufung die Zahlung der Gebührnisse auch 
ohne Vorlage von Ausweis-(Militär-) Papieren erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.