Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden 
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, beziehungs- 
weise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schuellzügen der hie- 
durch entstandene Mehraufwand vergütet, in allen andern Fällen wird eine Gebühr von 
15 Pfennig für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen 
gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. 
8. 4. 
Die in §. 3 bezeichneten Vergütungen werden von der Ministerialabtheilung für den 
Straßen= und Wasserbau, — wenn es sich aber um einen zum Geschäftskreis des De- 
partements der Finanzen gehörenden Gegenstand handelt, von der K. Forstdirektion zur 
Zahlung angewiesen. Ueber die nach §. 44 Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes gegen 
die Anweisung zulässige Beschwerde entscheidet im ersteren Falle das Ministerium des 
Innern, im letzteren Falle das Finanzministerium. 
Stuttgart, den 5. Jannar 1888. 
Schmid. Renner.
	        
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