Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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auf andere Weise (z. B. Akklamation) erfolgen, wenn keiner der Stimmberechtigten wider- 
spricht. 
S. 7. 
Ueber die Wahl ist ein vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll sowie die abgegebenen Stimmzettel sind dem 
Oberamt zu übergeben. 
Das Oberamt hat die Wahlfähigkeit der Gewählten, sowie das Wahlverfahren zu 
prüfen, soferne sich hiebei kein Anstand ergibt, die Erklärung der Gewählten über die 
Annahme der Wahl beizubringen und sodann die Akten dem Landes-Versicherungsamt 
vorzulegen. 
Wenn die Wahl ungültig ist, oder ein Gewählter die Annahme der Wahl ablehnt, 
so ist vom Oberamt eine Nachwahl zu veranlassen. 
Den Gewählten hat das Oberamt eine Legitimationsurkunde in nachstehender Form 
zu ertheilen: 
„Dem Herrn 
wird hiemit bescheinigt, daß er von dem Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins 
des Oberamtsbezirks am 
zum Mitglied der Genossenschaftsversammlung der landwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft gewählt worden ist." 
den . 
·l..S.i K. Oberanit 
8. 8. 
Wenn in einem Bezirke ein wahlberechtigter landwirthschaftlicher Bezirksverein sich 
auflöst, hat das Oberamt hievon dem Landes-Versicherungsamt wegen der diesfalls auf 
die Amtsversammlung übergehenden Zuständigkeit zur Wahl der Mitglieder der Genossen- 
schaftsversammlung Anzeige zu erstatten. Ingleichen ist von der Gründung eines solchen 
Vereins Anzeige zu erstatten. 
Die Bestimmungen des §. 6 Abs. 4 und des §. 7 finden bei den Wahlen durch die 
Amtsversammlung entsprechende Anwendung.
	        
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