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Zu Art. 16.
Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen Betriebsunternehmern.
§. 9.
Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grund-
stücke oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem
Andern, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, zu erheben, ist bei dem Orts-
vorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die betreffenden Grundstücke liegen, schrift-
lich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch
für mehrere Rechnungsjahre im Voraus gestellt werden.
Hiebei ist der Nachweis eines Rechtsverhältnisses zu führen, kraft dessen der als
Betriebsunternehmer Bezeichnete in den betreffenden Jahren zur Zeit der Aufstellung
des in Art. 22, bezw. Art. 24 des Gesetzes erwähnten Verzeichnisses (vergl. §. 27 u. 30)
auf den betreffenden, des näheren zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflich-
tigen Betrieb auf eigene Rechnung ausübt, bezw. ausüben wird oder ausgeübt hat.
Als genügender Nachweis erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes
hinsichtlich seiner Aechtheit zu keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntuiß.
Die Stellung des Antrags hat der Ortsvorsteher auf Verlangen des Antragstellers
zu bescheinigen. 8. 10.
Der Ortsvorsteher hat über die bei ihm gestellten Anträge ein Register nach der
Zeitfolge der Anträge unter Benützung des in Anlage A enthaltenen Formulars fort-
laufend zu führen und alljährlich gleichzeitig mit dem Abschluß des Umlagekatasters, bezw.
des Aenderungsverzeichnisses zu demselben (Art. 22 und 24 des Gesetzes) zu beurkunden,
nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Einträge durchstrichen worden sind.
Diesem Register sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen
(§. 9 Abs. 2 u. 3) als Beilagen beizufügen.
Zu Art. 17 u. 18.
Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen.
S. 11.
Zum Zweck der erstmaligen Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen haben die
Ortsvorsteher binnen einer vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich