Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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im Auftrag der Gemeinde durch den von derselben zu beauftragenden Beamten. Der- 
selbe bezieht seine Belohnung aus der Gemeindekasse. 
Diese Belohnung hat die Genossenschaft der Gemeinde zu vergüten. Jedoch darf 
die Vergütung höchstens für jeden eine besondere Nummer bildenden Eintrag bei der 
erstmaligen Anlegung des Umlagekatasters 4 Pfennig, bei der Fertigung des Aenderungs- 
verzeichnisses und der nach Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes zu machenden Mittheilungen 
8 Pfennig betragen. Die Gemeindebehörde hat bei Vorlegung des Umlagekatasters und 
des Aenderungsverzeichnisses an den Genossenschaftsvorstand die ihr gebührende Vergütung 
zu liquidiren. 
S. 21. 
Das Umlagekataster und die nach Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes zu machenden Mit- 
theilungen sind unter Benützung des Formulars, Anlage C, und, soweit ein Gefahren- 
tarif aufgestellt ist, unter Benützung des vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden 
Formulars, das Aenderungsverzeichuiß unter Benützung des Formulars D und, soweit 
ein Gefahrentarif aufgestellt ist, unter Benützung des vom Landes-Versicherungsamt zu 
bestimmenden Formulars aufzustellen. 
Um die Benützbarkeit des Umlagekatasters für eine längere Reihe von Jahren zu 
ermöglichen, ist für jeden Beitragspflichtigen die Hälfte einer Doppelseite und für Nach- 
träge am Schluß jeder Abtheilung ein entsprechender leerer Raum offen zu halten. 
Zu dem Umlagekataster ist ein alphabetisches Inhaltsverzeichniß anzulegen, das all- 
jährlich zu berichtigen und zu ergänzen ist. 
Die Formulare für das Umlagekataster sowie die Formulare für die Aenderungs- 
verzeichnisse und für die nach Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes zu machenden Mittheilungen 
werden den Gemeindebehörden vom Genossenschaftsvorstand durch Vermittlung der Ober- 
ämter geliefert. 
S. 22. 
Das Umlagekataster zerfällt in zwei Abtheilungen. 
In der ersten Abtheilung sind alle im summarischen Steuervermögensregister als 
grund= und gefällsteuerpflichtig aufgeführten Personen in der Reihenfolge des summarischen 
Steuervermögensregisters aufzuführen, gleichviel, ob sie Beiträge zu der Berufsgenossen- 
schaft zu entrichten haben oder nicht.
	        
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