Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Am 15. Oktober jedes Jahrs übersendet der Genossenschaftsvorstand den Gemeinde- 
behörden die Umlagekataster zum Zweck ihrer Benützung bei Aufstellung der Aenderungs- 
verzeichnisse. In gleicher Weise sind den Gemeindebehörden die nach Art. 22 Abs. 4 des 
Gesetzes (vergl. §. 29) erfolgten Mittheilungen zu übersenden. 
Die Herstellung der Probe für die Richtigkeit des Aenderungsverzeichnisses hat sich 
auf die Uebereinstimmung der in §. 26 Ziff. 2,3 und 4 genannten Summen zu beschränken. 
Die Einsendung der Aenderungsverzeichnisse nebst Beilagen an das vorgesetzte Ober- 
amt hat spätestens bis zum 15. November jedes Jahrs zu erfolgen. Die Oberämter 
übersenden die gesammelten Verzeichnisse mit Beilagen sofort an die Genossenschaftsvorstände. 
Zu Art. 25—29. 
Verfahren bei Erhebung der Beiträge. 
S. 31. 
Die Einzugsregister sind auf Grund der berichtigten Umlagekataster und auf Grund 
der berichtigten gemäß Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes gemachten Mittheilungen vom Genossen- 
schaftsvorstand anzulegen und spätestens I Wochen nach Empfang der von den Central= 
postbehörden zugegangenen Liquidationen den Ortsvorstehern mit der in Art. 27 Abs. 1 
des Gesetzes vorgeschriebenen Aufforderung zuzustellen. 
8. 32. 
Der Einzug der Beiträge liegt den Gemeindepflegern, in zusammengesetzten Gemeinden 
den Gesammtgemeindepflegern ob. 
Bei der Einsendung der eingezogenen Beiträge an den Genossenschaftsvorstand (Art. 27 
des Gesetzes) ist, wofern nicht alle Beiträge zum Einzug gebracht werden konnten, ein 
Verzeichniß der fehlenden Beiträge mit den Nachweisen für den wirklichen Ausfall der- 
selben oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung vorzulegen. 
Die Vergütung, welche den Gemeindepflegern für den Einzug von der Berufsgenossen- 
schaft zu gewähren und bei Uebersendung der eingezogenen Beiträge von dem Genossen- 
schaftsvorstand von der Gesammtsumme in Abzug zu bringen ist, beträgt vier vom Hundert 
der eingezogenen Beiträge.
	        
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