Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

16 
Soweit in solchen Räumen der Gebrauch von Licht nicht durch polizeiliche Verfügung 
(zu vergl. 8. 20) überhaupt verboten wird, darf solches nicht ohne Aufsicht gelassen und 
es muß für dasselbe eine geschlossene und wohl verwahrte Laterne benützt werden, welche 
entfernt von feuerfangendem Material niederzustellen oder aufzuhängen ist. 
Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und der- 
gleichen lagern, mit der Laterne (Abs. 3) betreten werden, ist zur Beseitigung etwa an- 
gesammelter Dünste ein genügender Luftzug herzustellen. 
Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in geschlossenen Gelassen der Geruch 
oder andere Umstände auf ausgeströmtes Leuchtgas hinweisen. 
8. 20. 
Die Vorschriften über die bei der Lagerung und Aufbewahrung von Rohpetroleum, 
von raffinirtem Petroleum, anderen Petroleumdestillaten und sonstigen mineralischen 
Oelen sowie von Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen 
flüchtigen Flüssigkeiten zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln werden durch Verfügung des 
Ministeriums des Innern ertheilt. 
§. 21. 
Größere Vorräthe von unausgedroschenem Getreide, Stroh, Heu, Oehmd, Hanuf, 
Flachs und. Streumaterial sowie von andern leicht feuerfangenden oder schwer löschbaren 
Stoffen, namentlich Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und ähnlichen Oelen, Firnissen, 
Lacken, Theer, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel dürfen für längere Dauer nur 
in solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvorschriften entsprechen. 
Im Freien, beziehungsweise in sogenannten Feimen sind derartige Lagerungen nur 
in einer solchen Entfernung von Gebäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuers- 
gefahr nicht befürchten läßt. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, für die Aufbewahrung einzelner besonders 
feuergefährlicher Stoffe der in Abs. 1 bezeichneten Art besondere Vorsichtsmaßregeln durch 
allgemeine Vorschrift oder im einzelnen Fall anzuordnen. Insbesondere steht denselben 
zu, hinsichtlich der zulässigen Menge dieser Stoffe, welche in einem und demselben ge- 
schlossenen Naum aufbewahrt werden darf, der bei Aufbewahrung derselben im Freien 
zu treffenden Vorkehrungen, der erforderlichen Beschaffenheit der Gefässe, welche zur Auf- 
bewahrung verwendet werden, und der Benützung der Lagerräume für anderweite Zwecke 
Bestimmung zu treffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.