Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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die Untauglichkeit bezw. bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe ertheilt worden 
ist, daß es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen 
Zuziehung eines Offiziers der Kaiserlichen Marine nicht bedarf. 
Berlin, den 29. Mai 1888. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
tekauntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs und Braunschweigs im #inne 
der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau-- und 
Maschinenfache. Vom 22. Juni 1888. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1887 und vom 
29. März d. J., betreffend die Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs 
und Preußens beziehungsweise Sachsens im Sinne der gegenseitigen Zulassung ihrer 
Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau= und Maschinenfache (Reg. Blatt von 1887 
S. 499 und von 1888 S. 160), wird, im Einverständnisse mit den Ministerien der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der 
Finanzen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nach den mit der Herzogl. Braun- 
schweig'schen Regierung gepflogenen Verhandlungen, das Studium auf den technischen 
Hochschulen in den beiderseitigen Staaten als gleichstehend gegenseitig auerkannt ist. 
Stuttgart, den 22. Juni 1888. Sarwey. 
Hekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Aenderung des Titels „Revierförster“ in „Oberförster“. 
Vom 12. Juni 1888. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 9. d. M. 
den Titel der im Staatsforstdienst befindlichen Revierförster in „Oberförster“ mit der 
Maßgabe gnädigst abgeändert haben, daß diejenigen Revierverwalter, welche den Titel 
„Oberförster“ erst bei diesem Anlasse erhalten, auf der achten Stufe der Rangordnung ein- 
getheilt bleiben und daß die Oberförster, welche von jetzt au ernannt werden, den Rang auf 
der achten Stufe erhalten sollen, so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
8 tu ttgart, den 12. Juni 1888. N enner. 
Gedruͤct dei 6. Hafselbrint (Ehr. Scheufele).
	        
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