Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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4) Im §. 17, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schlusse des Absatzes III 
Folgendes hinzuzufügen: 
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der 
Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein. 
Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen. 
5) Im §. 24, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz IV 
folgenden Zusatz: 
Im Falle der Nachsendung (§. 41) einer Nachnahmesendung wird für jeden 
neuen Bestimmungsort vom Tage der Ankunft dasebst eine besondere Einlösungs- 
frist von 7 Tagen berechnet. 
6) Ims. 44, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der Absatz I 
folgenden Wortlaut: 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach- 
nahme erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei 
vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft. 
Stuttgart, den 18. Juli 1888. 
  
Mittnacht. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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