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1884 der Genossenschaftsversammlung und dem Vorstand der Genossenschaft zugewiesenen
Befugnisse und Obliegenheiten ist bei Antskörperschaften der Amtsversammlungsausschuß,
bei Gemeinden der Gemeinderath.
Diesen Behörden liegt auch die Feststellung der bei Unfällen zu gewährenden Ent-
schädigungen (§. 37 des B fallversicherungsgesetzes und §. 57 des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884) ob.
S. 2.
Für die Unfallversicherung im Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde (§. 1)
wird ein Schiedsgericht (§. 46 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) errichtet.
Vorsitzender dieser Schiedsgerichte ist der Vorstand der Kreisregierung, zu deren
Bezirk die Amtskörperschaft oder Gemeinde gehört, Stellvertreter desselben, soferne nicht
vom Ministerium eine anderweite Bestimmung getroffen wird, dasjenige Mitglied der
Kreisregierung, welches den Vorstand in der Kreisregierung im Behinderungsfalle vertritt.
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sn am Sitz der Kreisregierung.
Für die Vertretung der Arbeiter bei !! Unfallversicherung, für die Wahlen der
Arbeitervertreter und der Arbeiterbeisitzer des Schiedsgerichts und für die Vergütungen
der Dienstleistungen dieser Personen sowie der Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den
Unfalluntersuchungen ist das angefügte Fntat maßgebend.
S. 4
Hinsichtlich der Unfallversicherung der bei den Regiebauarbeiten der Stadtgemeinde
Stuttgart beschäftigten Personen behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewen-
den (vergl. Regulativ vom 12. Juli 1888, Reg. Blatt S. 293 ff).
Stuttgart, den 13. Oktober 1888.
Schmid.
Regulativ für die Vertretung der Arbeiter bei der von Amtskörperschaften und Gemeinden auf
eigene Rechnung übernommenen Unfallversicherung der bei ihren Regiebauarbeiten #
beschäftigten Personen. Vom 13. Oktober 1888.
Auf Grund des §. 47 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-
7 *. 1)
gesetzbtlatt S. 287) und des §. 5 Abft. 2 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall-