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Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt durch die Arbeitervertreter, welche für die
Bauunfallversicherung der betreffenden Amtskorporation oder Gemeinde gewählt sind.
Dieselben treten zu diesem Zweck auf Einladung und unter dem Vorsitz des die Wahl
leitenden Beamten zusammen und haben sich hiebei durch das Schreiben, mittelst dessen
sie von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (8. 8), zu legitimiren.
Der Wahlakt ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage
nach der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (8. 6) anzusetzen.
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen rechtzeitig zur Kenntniß des die
Wahl leitenden Beamten, so ist der erste, und, wenn auch das Ausbleiben dieses ange-
zeigt wird, der zweite Ersatzmann zu dem Wahlakte einzuladen.
8. 11.
Die zu wählenden Schiedsgerichtsbeisitzer und deren Stellvertreter müssen den in
§. 3 bezeichneten Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören. Unter
dieser Bedingung sind auch die Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner wählbar.
8. 12.
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel,
wobei jeder erschienene Arbeitervertreter eine Stimme hat. Dieselbe kann auch, sofern
keiner der Erschienenen widerspricht, durch Akklamation erfolgen.
Der Beisitzer, der erste und der zweite Stellvertreter desselben sind je in einem be-
sonderen Wahlgang zu wählen.
S. 13.
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos.
§. 14.
Ueber die Wahl ist von dem Vorsitzenden ein Protokoll aufzunehmen, welches von
den anwesenden stimmberechtigten Personen mit zu vollziehen ist. Aus dem Protokoll
müssen das Wahlverfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen stimmberechtigten
Personen, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen und ungiltigen
Stimmen und die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. Der Grund,