Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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amtlichen Begleitpapieren das Herkunftsland der Waaren zu deklariren. Ist letzteres nicht zu er- 
mitteln, so ist an dessen Stelle das Ursprungsland der Waaren anzugeben. 
g. 56. 
Die Befreiung von der statistischen Gebühr nach 8. 12 Ziffer 1b des Gesetzes erstreckt sich nicht 
auf Waaren, welche aus dem freien Verkehr des Zollinlandes ohne zoll- oder steueramtliche Kontrole 
in die Freibezirke ein= und von da unter Zollkontrole nach dem Zollauslande ausgehen. 
Anlage 1. 
Kebersicht 
der 
zu unterscheidenden Länder der Herkunft und Bestimmung. 
Europa mit einzelnen außereuropäischen Besitzungen europäischer Staaten. 
Deutsches Zollgebiet. 
. Badische Zollausschlüsse. 
EILIEIIII 
(Die Freibezirke Bremen und Brake gelten nicht als Zollausland, sondern sind als Freilager im 
Jollgebiet zu betrachten; die Freihäfen Geestemünde, Bremerhaven und Cuxhaven dürfen als 
Herkunfts= oder Bestimmungsländer überhaupt nicht deklarirt werden). 
4. Belgien mit Einschluß des neutralen Gebiets Moresnet. 
5. Bulgarien und die autonome türkische Provinz Ostrumelien. 
6. Dänemark mit den Farber-Inseln, Grönland und Island. 
7. Frankreich mit Algerien und Tunis, sowie mit Einschluß von Andorra und Mongco. 
#3. Griechenland mit den Jonischen Inseln, den Kykladen und nördlichen Sporaden. 
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· 
—— 
9. Großbritannien und Irland mit den britischen Kanalinseln und den Inseln Man und Helgoland. 
Großbritannische Besitzungen am und im Mittelländischen Meer (Gibraltar, Inselgruppe Malta 
und Cypern). 
11. Italien mit Einschluß von San Marino. 
12. Montenegro. 
13. Niederlande. 
14. Norwegen mit Einschluß von Spitzergen. 
15. Oesterreich-Ungarn mit Einschluß von Bosnien und Herzegowina, sowie von Liechtenstein. 
16. Portugal mit den Azoren und Madeira. 
17. Rumänien. 
18. Rußland in Europa (mit Finland) und Asien. 
19. Schweden. 
20. Schweiz. 
21. Serbien.
	        
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