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i) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist,
und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet
ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit
Umladung oder Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land
der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, als Land der Bestimmung
das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. — Das „hamburgische
Freihafengebiet“ ist dann als Herkunfts. beziehungsweise Bestimmungsland zu deklariren, wenn die
Waare daselbst produzirt, fabrizirt oder bearbeitet wurde, beziehungsweise bearbeitet oder verbraucht
werden soll. Betreffs solcher Waaren, die in unverändertem Zustand in das Freihafengebiet ein= und
aus demselben wieder ausgehen, darf dieses nur dann als Herkunfts= beziehungsweise Bestimmungsland
bezeichnet werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach einem
bestimmten anderen Orte ins Freihafengebiet eingetreten war beziehungsweise eintreten soll, im ersteren
Falle auch daselbst gelagert hatte. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen Zoll-
ausschlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen
als Herkunfts= oder Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die
Zollgebietsgrenzen von oder nach diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das
weitere Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland zu deklariren.
2) Die statistischen Nummern werden von der Anmeldestelle eingetragen, insofern der Aussteller des An-
meldescheins dazu nicht im Stande sein sollte.
3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur rc.) und
Zuckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
*) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und
der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des § 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der
Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts-
und Bestimmungslandes mit dem Absende= und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt.
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