Nr.
Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des
Schiffes und des Schiffsführers, sowie der
Tag der Verladung der Waare anzugeben.
Im übrigen muß die Deklaration ent-
hallen:
1. die Anzahl und Art der Kolli;
2. die Benennung der Waare nach Maß-=
gabe des statistischen Waaren-
verzeichnisses für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebieis
mit dem Auslande, unter Hinzufügung
des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe
nicht zu ermitteln ist, des Ursprungs-
landes;
das Bestimmungsland der Waare.
Als Land der Bestimmung ist dasjenige
Land, nach dessen Gebiet die Versendung
der Waare als schließlich dorthin be-
stimmt gerichtet ist, anzusehen. Die Län-
der, durch welche die Waare auf dem
Transport, sei es auch mit Umladung
und Umspedition, durchgeführt worden,
bleiben bei Angabe der Bestimmung der
Waare außer Betracht. Allgemeine Be-
zeichnungen, wie Deutschland, Nord-
amerika, Westindien, Ostindien 2c., sind
unzulässig;
das Gewicht in Kilogramm. Bei
verpackten Waaren ist das Nettogewicht
jedes einzelnen Waarenpostens anzu-
geben, doch genügt für Kolli, welche
nur eine Waarengattung enthalten, das
Bruttogewicht unter Angabe der Ver-
packungsart. Bei Flü ssigleiten, mit Aus-
nahme von Syrup, Melasse, Zucker-
louleur und Zuckerfarben (Konditor-
farben), sowie bei Gasen wird die
unmittelbare Umschließung zum Netto-
gewicht gerechnet. Soweit in dem
statistischen Waarenverzeichniß andere
Maßstäbe als das Gewicht angegeben
sind, hat die Deklarirung nach diesen
zu erfolgen.
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Aulage 4.
Güterdeklaration zur Ausfuhr
nach See aus dem Freibezirk.
Unerzeichnete —deklarir hierdurch zur Ausfuhr nach (Land oder Hafen, wohin das Schifl geht) ..
verladen per:
am. . ..
Zahl
Menge der Waaren.
erkunfts-
und v t
Benennung der Waaren Be-
Art nach dem eventuell simmungs-, Netto-] Vruno= Ander-
der statistischen Ursprungs- oewicht gewicht weiter
.. land. Maß-
Kolli. Waarenverzeichniß. land. in Kilogramm. stab.
den een... 18.
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