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Königliche Verordnung, betreffend die bei der Zwaugsvollstreckung in unbewegliches Vermögen im Verfahren
vor den Vollstrekungsbehörden zulässigen Gebühren.
Vom 27. September 1879.
Karl, von Gottes Gunaden König von Württemberg.
Nachdem durch das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
(Aulage des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung), vom 18. August
1879 (Reg. Blatt S. 191 ff.) das Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden neu
geordnet worden ist, haben Wir eine Revision und Ergänzung der bestehenden Vorschriften
über die in diesem Verfahren zulässigen Gebühren für geboten erachtet. Demgemäß
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie
folgt:
I. Gebühren der Gemeinderathskollegien.
S. 1.
Für die Anfertigung einer Verweisung und zugleich für die etwaige Berichtigung
derselben (Art. 24—20, 31 des Gesetzes) haben die Gemeinderathskollegien eine Gebühr nach
dem Betrag der bei dem Geschäfte zur Verweisung gelangenden Masse, beziehungsweise
Massetheile, und zwar bei einem Betrage
von 180 Mark oder weniger Mark,
von je weiteren angefangenen 180 Mart# 50 Pfennig
zu erheben.
8. 2.
Von Depositen, und zwar:
a) von Bürgschaftsurkunden und von solchen Werthpapieren, welche nicht auf jeden
Inhaber (au porteur) lauten (Art. 15, Abs. 3 des Gesetzes) ist für jedes Stück, jedoch
ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen, eine Gebühr von jährlich 20 Pfennig;
5) von Werthpapieren, welche auf jeden Inhaber lauten, von Massegeldern, von als
Kostenvorschuß eingezahlten Geldern (Art. 9 des Gesetzes), sowie von zur Sicherheitsleistung
hinterlegten Baarbeträgen (Art. 15, Abs. 3 des Gesetzes) ist eine jährliche Gebühr,
welche je von 180 Mark —. 50 Pfennig beträgt, zu entrichten.
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