Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Königliche  Verordnung,  betreffend  die  bei  der  Zwaugsvollstreckung  in  unbewegliches  Vermögen  im  Verfahren
  vor  den  Vollstrekungsbehörden  zulässigen  Gebühren.
Vom  27.  September  1879.

Karl,  von  Gottes  Gunaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches  Vermögen
  (Aulage  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung),  vom  18.  August
  1879  (Reg.  Blatt  S.  191  ff.)  das  Verfahren  vor  den  Vollstreckungsbehörden  neu
geordnet  worden  ist,  haben  Wir  eine  Revision  und  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschriften
  über  die  in  diesem  Verfahren  zulässigen  Gebühren  für  geboten  erachtet.  Demgemäß
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie
folgt:

I.  Gebühren  der  Gemeinderathskollegien.

S.  1.

Für  die  Anfertigung  einer  Verweisung  und  zugleich  für  die  etwaige  Berichtigung
derselben  (Art.  24—20,  31  des  Gesetzes)  haben  die  Gemeinderathskollegien  eine  Gebühr  nach
dem  Betrag  der  bei  dem  Geschäfte  zur  Verweisung  gelangenden  Masse,  beziehungsweise
Massetheile,  und  zwar  bei  einem  Betrage

von  180  Mark  oder  weniger  Mark,
von  je  weiteren  angefangenen  180  Mart#  50  Pfennig
zu  erheben.
8.  2.
Von  Depositen,  und  zwar:

a)  von  Bürgschaftsurkunden  und  von  solchen  Werthpapieren,  welche  nicht  auf  jeden
Inhaber  (au  porteur)  lauten  (Art.  15,  Abs.  3  des  Gesetzes)  ist  für  jedes  Stück,  jedoch
ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Beilagen,  eine  Gebühr  von  jährlich  20  Pfennig;

5)  von  Werthpapieren,  welche  auf  jeden  Inhaber  lauten,  von  Massegeldern,  von  als
Kostenvorschuß  eingezahlten  Geldern  (Art.  9  des  Gesetzes),  sowie  von  zur  Sicherheitsleistung
  hinterlegten  Baarbeträgen  (Art.  15,  Abs.  3  des  Gesetzes)  ist  eine  jährliche  Gebühr,
  welche  je  von  180  Mark  —.  50  Pfennig  beträgt,  zu  entrichten.

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