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Art. 10.
Die Zahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung bemißt sich nach der Höhe
der für die Erhebung der Beiträge in Betracht kommenden Steuerkapitale (Art. 15 und
17 bis 19 dieses Gesetzes) in der Weise, daß in jedem Oberamtsbezirk für je 600 000
Mark der auf denselben treffenden Steuerkapitale je ein Mitglied und auf einen über-
schießenden Betrag von mehr als 300 000 Mark ein weiteres Mitglied, in jedem Bezirk
aber wenigstens ein Mitglied zu wählen ist.
Die Wahl der Mitglieder kommt den Ausschüssen der landwirthschaftlichen Bezirks-
vereine (Statut des landwirthschaftlichen Vereins vom 1. Juli 1886, Reg. Blatt S. 220),
in denjenigen Bezirken aber, in welchen ein landwirthschaftlicher Bezirksverein nicht besteht,
der Amtsversammlung, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart dem Gemeinderath der Stadt
Stuttgart zu. Das Wahlverfahren wird durch die Vollzugsverfügung geregelt.
Art. 11.
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden je auf die Dauer von 6
Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann für
den Rest der. Wahlperiode eine Neuwahl vorgenommen werden. Das Landes-Versicherungs-
amt kann die Vornahme einer Neuwahl anordnen.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl besteht nicht.
Art. 12.
Die Bestimmungen der Art. 9, 10 und 11 Abs. 2 gelten auch für die Zusammen=
setzung und Wahl der konstituirenden Genossenschaftsversammlung (§. 19 des Reichs-
gesetzes) mit der Maßgabe, daß die Zahl der zu wählenden Vertreter nach der Gesammt-
summe der nach der erstmaligen Einschätzung auf Grund der Vorschriften der Gesetze
vom 28. April 1873 (Reg. Blatt S. 127 ff.) und vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198 f..)
sich ergebenden Steuerkapitale sämmtlicher Staats-, Amts= und Gemeindesteuerpflichtiger
Grundstücke und sämmtlicher nur Amts= und Gemeindesteuerpflichtiger Grundstücke ein-
schließlich der unter Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. Blatt S. 206) fallen-
den, jedoch mit Ausnahme der Staatswaldungen zu berechnen ist.
In Bezug auf die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung und
den Geschäftsgang bei derselben hat es bei den Bestimmungen des §. 21 des Reichs-