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1. Die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden
des Genossenschaftsvorstands werden von einem Beamten ausgeübt, welcher hiefür
durch das Ministerium des Innern in widerruflicher Weise bestellt wird. Derselbe
braucht nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein.
Für die Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte wird ihm vom Ministerium
des Innern eine Belohnung ausgesetzt, welche von der Genossenschaftstasse zu
vergüten ist.
Die Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsvorstands kann von den in Art. 16
des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (Reg. Blatt
S. 257), bezeichneten Personen, sowie von denjenigen Personen abgelehnt werden,
bei welchen einer der in Art. 17 Abs. Ziff. 1, 2 und 4 des ebenbezeichneten Ge-
setzes aufgeführten Umstände zutrifft, oder welche innerhalb der letzten 6 Jahre
das Amt eines Mitglieds des Genossenschaftsvorstands, eines Schiedsgerichts-
beisitzers oder eines Vertrauensmanns bekleidet haben.
Die Bestimmungen der Ziff. 2 des vorstehenden Absatzes finden auch auf die Ablehnung
des Amts eines Schiedsgerichtsbeisitzers und eines Vertrauensmanns Anwendung.
Art. 15.
Die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften werden nach dem Maßstab der in Ge-
mäßheit des Steuergesetzes vom 28. April 1873 (Neg. Blatt S. 127 ff.) und des Ge-
setzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) festgesetzten Grundsteuerkapitale derjenigen Grundstücke, auf welche
sich die zu den Berufsgenossenschaften gehörenden Betriebe erstrecken, erhoben. Den
Grundsteuerkapitalen stehen die Steuerkapitale derjenigen Gefälle (Art. 1 Z. 1h des Ge-
setzes vom 28. April 1873) gleich, welche zu einem versicherungspflichtigen Betriebe gehören.
Betriebstheile oder Nebenbetriebe, welche unter §. 1 des Reichsgesetzes fallen, aber
nicht mit Grundsteuerkapitalen versehen sind, sind insoweit zu besonderen Beiträgen heran-
zuziehen, als dies durch das Statut (Art. 13) bestimmt ist. (Vgl. Art. 17.)
Art. 16.
Als Betriebsunternehmer gilt für die Erhebung der Beiträge derjenige, welcher bei
Aufstellung des in Art. 22 bezw. 21 Abs. 1 bezeichneten Verzeichnisses zur Bezahlung der
Grundsteuer für die zum versicherungspflichtigen Betriebe gehörenden Grundstücke ver-
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