Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Mitwirkung der Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatzangelegenheiten der Marine 
in der Ministerialinstanz ergiebt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in Gemeinschaft 
mit dem Chef der Provinzial- oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen 
Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter 
Instanz“ vor. 
N. M. G. 8. 30 no. 
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur 
der Großherzoglich hessischen (25.) Diovision. 
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civilbehörden: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- 
präsidenten, 
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern zu 
Karlsruhe, 
J) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern und der 
Justiz zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu 
Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu Weimar, 
t) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung zu Neustrelitz, 
g) für Dldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium, Departement der Justiz, 
zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Lo#aglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, 
k) für Rachsen- Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu 
Altenburg, « 
ljfiirSachsemCobnkgundGothaderChefdesDepartementslldesHerzoglichsächsischen 
Staatsministeriums zu Golha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium, I. Abtheilung, 
zu Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
¾1 für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Grei eit 
d) für gaeah jüngerer Linie das Fürstlich reuß-plauische Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
zu Gera 
r) für Scheunorg Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Landesregierung zu Bückeburg, 
8) für # Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübect, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen, 
) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß= Lothlingen, Abtheilung des Innern, 
zu Straßburg. 
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatzbehörden dritter Instanz die beiden Generalkom=
	        
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