Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Gemeindebezirk frei von Maul- und Klauenseuche ist. Als frei von Maul- und Klauen— 
seuche gelten von der Seuche kurz zuvor betroffene Gemeinden nur, wenn das Erlöschen 
der Seuche bereits amtlich bekannt gegeben ist. Ein Formular für die Bescheinigungen 
der Ortspolizeibehörden ist dieser Verfügung angeschlossen. 
8. 5. 
Die Gesundheitszeugnisse der Thierärzte sind nur 5 Tage giltig und müssen nach 
Ablauf dieser Zeit, wenn der Transport nicht sein Ende erreicht hat, erneuert werden. 
Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde haben nur eine Gültigkeit von zwei 
Tagen und müssen nach dem Ablauf dieser Zeit, wenn der Trausport nicht sein Ende 
erreicht hat, stets durch ein thierärztliches Gesundheitszeugniß ersetzt werden. 
Für die Erneuerung des thierärztlichen Gesundheitszeugnisses, sowie für die Aus- 
stellung eines solchen Zeugnisses im Falle des Abs. 2 dieses §. gelten die in §. 3 ent- 
haltenen Bestimmungen mit der Aenderung, daß es eines Eingeheus auf den Herkunfts- 
ort der Thiere hier nicht bedarf. 
S. 6. 
Die Gesundheitszeugnisse und Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde müssen den 
Polizeiorganen auf deren Verlangen jederzeit vorgewiesen werden. 
Sie sind, wenn Rindvieh von Händlern auf Märkte gebracht wird, der Marktbehörde 
vorzulegen, ehe die Aufstellung der Thiere auf den für den Markt bestimmten Plätzen 
erfolgt. 
S. 7. 
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere 
Verbreitung gewinnt, ohne daß die Anordnung der Ortssperre mit der Wirkung angezeigt 
wäre, daß gleichzeitig die Benützung der kranken oder verdächtigen Thiere zur Feldarbeit 
gestattet wird, so kann von der Kreisregierung die Ausführung von Wiederkäuern und 
Schweinen aus dem Seuchenort und dessen Markung verboten werden, soweit nicht im 
einzelnen Fall die Erlaubniß des Oberamts zur Ausfuhr ertheilt wird. Diese Erlaubniß 
darf nur ertheilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarzts die Gefahr 
einer Verschleppung der Senche ausgeschlossen ist. Dabei hat das Oberamt die nach Lage 
des Falls erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Auch ist von der Ertheilung 
der Erlaubniß der Bezirksbehörde des Orts, in welchen die Thiere überführt werden
	        
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