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Gemeindebezirk frei von Maul- und Klauenseuche ist. Als frei von Maul- und Klauen—
seuche gelten von der Seuche kurz zuvor betroffene Gemeinden nur, wenn das Erlöschen
der Seuche bereits amtlich bekannt gegeben ist. Ein Formular für die Bescheinigungen
der Ortspolizeibehörden ist dieser Verfügung angeschlossen.
8. 5.
Die Gesundheitszeugnisse der Thierärzte sind nur 5 Tage giltig und müssen nach
Ablauf dieser Zeit, wenn der Transport nicht sein Ende erreicht hat, erneuert werden.
Die Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde haben nur eine Gültigkeit von zwei
Tagen und müssen nach dem Ablauf dieser Zeit, wenn der Trausport nicht sein Ende
erreicht hat, stets durch ein thierärztliches Gesundheitszeugniß ersetzt werden.
Für die Erneuerung des thierärztlichen Gesundheitszeugnisses, sowie für die Aus-
stellung eines solchen Zeugnisses im Falle des Abs. 2 dieses §. gelten die in §. 3 ent-
haltenen Bestimmungen mit der Aenderung, daß es eines Eingeheus auf den Herkunfts-
ort der Thiere hier nicht bedarf.
S. 6.
Die Gesundheitszeugnisse und Bescheinigungen der Ortspolizeibehörde müssen den
Polizeiorganen auf deren Verlangen jederzeit vorgewiesen werden.
Sie sind, wenn Rindvieh von Händlern auf Märkte gebracht wird, der Marktbehörde
vorzulegen, ehe die Aufstellung der Thiere auf den für den Markt bestimmten Plätzen
erfolgt.
S. 7.
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere
Verbreitung gewinnt, ohne daß die Anordnung der Ortssperre mit der Wirkung angezeigt
wäre, daß gleichzeitig die Benützung der kranken oder verdächtigen Thiere zur Feldarbeit
gestattet wird, so kann von der Kreisregierung die Ausführung von Wiederkäuern und
Schweinen aus dem Seuchenort und dessen Markung verboten werden, soweit nicht im
einzelnen Fall die Erlaubniß des Oberamts zur Ausfuhr ertheilt wird. Diese Erlaubniß
darf nur ertheilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarzts die Gefahr
einer Verschleppung der Senche ausgeschlossen ist. Dabei hat das Oberamt die nach Lage
des Falls erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. Auch ist von der Ertheilung
der Erlaubniß der Bezirksbehörde des Orts, in welchen die Thiere überführt werden