Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 12. 
Die Entziehung des Ordens und die Streichung eines Inhabers aus der Ordens- 
liste wird von dem Ordensherrn sofort verfügt in den Fällen, in welchen nach gesetzlicher 
Bestimmung der Verlust des Ordens als Folge rechtskräftig erkannter Strafe eintritt; 
ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner Pflichten 
gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote der Ehre 
und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In den zu- 
letzt gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Könias zusammengerufenen 
Kapitel beraten, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit zur Ver- 
theidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur Bestätigung 
vorgelegt werden. 
F. 13. 
Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten 
im Widerspruch stehen, außer Wirkung. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Königlichen Siegels zu 
Nizza, den 8. Februar 1889. 
Karl. 
(L. 8.) 
Der Ordenskanzler 
v. Mittnacht. 
Bekanntmachung des Justizministerinms, 
betreffend die Ernennung eines Mitglieds des literarischen Sachverständigenvereins 
für Württemberg, Baden und gessen. 
Vom 9. Februar 1889. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine König- 
liche Hoheit der Prinz Wilhelm am 8. Februar d. J. den Verlagsbuchhändler und 
Vorstand des Stuttgarter Verlegervereins Dr. Julius Hoffmann in Stuttgart an 
Stelle des verstorbenen Freiherrn Karl von Cotta, Verlagsbuchhändlers in Stuttgart,
	        
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