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verfügungen, sowie von den im Verfahren vor den Verwaltungsbe—
hörden ergangenen Strafbescheiden (Gesetz vom 25. August 1879, be-
treffend das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll= und Steuergesetze, Art. 10, 11 und 35, Reg. Blatt S. 259 und
Reichsgesetz vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen des Deutschen Reichs,
88. 34 ff., Reichsges. Bl. S. 347) ist von der Behörde, welche die Strafverfügung
erlassen oder den Strafbescheid ausgesprochen hat, nach Eintritt der Vollstreck-
barkeit derselben eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung dem Rektor der
Universität mitzutheilen.
Stuttgart, den 12. März 1889.
Faber. Mittnacht. Schmid. Renner.
tekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angrlegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, des Innern und der SFinanzen, bekreffend die auf Grund der internationalen Reblans-
konvention in Nhalien für die Einfuhr von Pflanzen geösfneten Zolstellen.
Vom 13. März 1889. # 6
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 8. Fe-
bruar 1889, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz-
linge, welche ein Verzeichniß der vorerwähnten Zollstellen veröffentlicht, unter Bezug-
nahme auf die früheren Bekanntmachungen desselben vom 23. Juli 1883 (Reg. Blatt von
1883 Seite 198 ff.), vom 6. April 1886 (Reg. Blatt von 1886 Seite 205) und vom
19. Juli 1886 (Reg. Blatt von 1887 Seite 62) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 13. März 1889.
Mittnacht. Schmid. Renner.
Bekauntmachung,
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen
Pflänzlinge.
Vom 8Z. Februar 1889. «
Nachdem die Königlich italienische Regierung der internationalen Reblauskonvention vom
3. November 1881 (Reichsgesetzblatt von 1882 S. 125) beigetreten ist, wird in Ergänzung der