Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bekanntmachung vom 23. Juli 1883 (Centralblatt S. 238) nachstehend das Verzeichniß derjenigen 
italienischen Eingangsstellen veröffentlicht, über welche die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe 
nicht gehörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträu- 
cher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiet nach Italien erfolgen darf: 
1. Für die auf dem Landwege ankommenden Sendungen: 
Ventimiglia, Modane, Luino, Chiasso, Ala, Pontebba, Udine, Palmanova, Visinale, 
Trivignano, Bard, Grimaldi, Piena in der Provinz Porto Maurizio, Riva di Trento. 
2. Für die auf dem Seewege ankommenden Sendungen: 
Genua, Livorno, Civita Vechia, Neapel, Brindisi, Bari, Ancona, Venedig, Palermo, 
Messina, Catania, Syrakus, Cagliari, Porto Torres. 
Berlin, den 8. Februar 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betressend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ansführung dieser Anordnung gefallene Thiere, sowic zur Bestreitung der Eutschädigung 
für an Milzbrand grefallene Thiere. Vom 9. März 1889. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie des 
Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für au Milzbrand gefallene Thiere vom 
7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 253), und auf Grund der Vollziehungsverfügung zu erste- 
rem Gesetz vom 23. März 1881 (Neg. Blatt S. 196) wird hiedurch verfügt, daß für das 
Jahr 1889 
für jedes Pferd ein Beitrag von 30 Pfennig, 
für jeden Esel, Maulthier und Maulesel, sowie 
für jedes Stück Nindvieh ein Beitrag von 10 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Verzeich- 
nung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen 
sind genau einzuhalten.
	        
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