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F. 26.
Gestellungspflicht.
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung einer end-
gültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu gestellen. Die Ge-
stellung findet böchstens zweimal jährlich statt.
6. 5. 80. Art. 1
. b. 6. 5. 80. Art. fl. §. 10.
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich zur
Stammrolle zu melden hat (§. 25, 2 bis J.
. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren als in
den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung
zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen.
In betreff der Gestellung im Auslande siehe §. 42.
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7).
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatzkom-
mission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die
Ersatzbehörden hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe §8. 62,2; 72,2 und 42, 1.)
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2
oder 3 zu gestellen haben (§. 62, ).
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind,
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig
Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (§. 66) entzogen
werden.
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraus-
setzungen des §. 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirkten Strafe als
unsichere Dienstpflichtige (I. 66, 2„ c) zu behandeln.
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht
in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G. 5. 33.
§. 27.
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt
werden:
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens-
jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die
Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im Heere oder in der
Marine zu entziehen.
St. A. G. 8. 15, 1.
Die Ersatzkommissionen ben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswanderungs-
erlaubniß nicht blos die Absicht zu Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im Heere oder in der Ma-
rine zu entziehen.
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern.
Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission sind als end-
gültig zu betrachten.