Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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wenn sich auf der andern Seite des Chors eine gleiche Paramentenkammer be- 
findet, von 100 Qnuadratfußt) Grundfläche; 
5) aus einer Empore nach der Breite der Kirche. 
F. 41. 
Höhe der Kirchen. 
Die Höhe der Kirchen beider Confessionstheile richtet sich nach ihrem architektonischen 
Stile. Uebrigens dürfen sie in ihrem Innern bei einer Breite bis zu 407 nicht niedriger 
als dreißig Fuß#)) sein; größere Kirchen werden verhältnißmäßig höher. 
Der innere Kirchenboden soll wenigstens 1½/J) höher liegen, als die äußere Grundfläche. 
§. 42. 
Baumaterial. 
Die Kirchen werden von Stein erbaut bis unter Dach und mit Breitziegeln gedeckt. 
Die Thürme werden mit Schiefer oder glasirten Ziegeln und Bleigräthen auf allen 
Kanten, oder auch mit einem Material nach der seitherigen Bauart gedeckt angenommen. 
Die Thurmspitze wird mit einem metallenen Knopfe und Stiefel nebst eisernem Kreuze 
oder Windzeiger versehen. Der innere Kirchenboden ist in den Gängen und auf seinen 
freien Plätzen entweder mit Steinplatten, oder, wo dies bisher schon der Fall war, mit 
gut gebrannten Steinen, die Böden der Stühle aber sind auf trockener Auffüllung mit 
Holz, worunter die nöthigen Luftzüge anzubringen sind, zu belegen. 
S. 43. 
Mobilienausstattung. 
Die Mobilienausstattung der Kirchen wird, je nach dem Ritus der Gemeinde, nicht 
prächtig, aber auch nicht ärmlich, sondern anständig angenommen. Das Gestühl wird 
entweder ganz von hartem Holze berechnet oder von starkem weichem Holze, und an den 
Brüstungen und den Stuhldecken längs der Gänge und freien Plätze mit Oelfarbe au- 
gestrichen. Ueberhaupt muß aller innerer Holzanstrich, mit Ausnahme des Anstrichs der 
Vertäfelung der Decke, von Oelfarbe sein; die Wände müssen glatt, die Decke ebenfalls 
glatt verpuzt oder vertäfelt werden. 
Sofern sich die Bauverbindlichkeit des Zehentherm-) auch auf Orgeln, Kirchenglocken und 
Kirchenuhren erstreckt, ist für die Schätzung der Kosten der neuen Anschaffung der seit- 
herige Bestand maßgebend.
	        
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